BEB Hinweisblatt 9.2 muss zurückgezogen werden

BVPF, ZVR, BV Farbe und BSR fordern: BEB-Hinweisblatt 9.2
muss zurückgezogen werden


Ende April 2023 ist das vom Arbeitskreis „Sachverständige“ im Bundesverband Estrich und Belag (BEB) erstellte Hinweisblatt „Hinweise zur Festlegung und zur Beurteilung zulässiger Maß- und Ebenheitsabweichungen im Fußbodenbau außerhalb DIN 18202” vom BEB publiziert worden. Nach Einschätzung der vier Verbände Bundesverband Parkett und Fußbodentechnik (BVPF), Zentralverband Raum und Ausstattung (ZVR), Bundesverband Farbe Gestaltung und Bautenschutz (BV Farbe) und dem Bundesverband der vereidigten Sachverständigen (BSR) enthalte das Hinweisblatt falsche und missverständliche Inhalte und Begrifflichkeiten, es greife in die Kalkulationshoheit der Parkett- und Bodenleger ein und es definiere neue Prüfpflichten.

lm Mai 2023 erfolgte dann durch betroffene Verbände eine erste schriftlich formulierte Kritik zu dem Hinweisblatt, mit dem Angebot, dieses gemeinsam zu überarbeiten. Nachdem das Hinweisblatt nach einer Videokonferenz der Vorstände des BVPF und des BEB im Juni 2023 zurückgezogen wurde, ist es im Juli unverändert wieder veröffentlicht worden. Der oben aufgeführte Sachverhalt hat unter anderem mit dazu geführt, dass die vier Handwerksverbände BVPF, ZVR, BV Farbe und BSR und der überwiegende Teil der Industrieverbände aus der Initiative Initiative Praxisgerechte Regelwerke im Fußbodenbau (PRiF) ausgetreten sind.

Mit Erstellung dieses Hinweisblattes, ohne die Einbindung der tangierenden Verbände, hat der BEB den 2017 erstellten Verfahrenskodex der Initiative PRiF ad absurdum geführt, meinen die vier Verbände.

Zur Chronologie der Ereignisse führen die Verbände weiter aus: In einer weiteren Videokonferenz der Vorstände des BVPF und des BEB Ende Oktober 2023 wurde vereinbart, dass eine von den unten genannten Verbänden erstellte Pressemitteilung, mit einer Aufforderung zur gemeinschaftlichen Überarbeitung, nicht veröffentlicht und im Gegenzug das Hinweisblatt wieder zurückgezogen wird. Auf dem Internationalen Sachverständigentreffen in Schweinfurt am 17. November 2023 ist der Vorsitzende des BEB, Daniel Rendler, in seiner Begrüßungsrede auf das Hinweisblatt eingegangen und hat mitgeteilt, dass das Hinweisblatt bestehen bleibt und spätestens im Januar 2024 wieder veröffentlicht wird.

Im Nachgang wurde am 21. November 2023 dazu dem BEB ein Diskussionspapier zum Hinweisblatt 9.2 mit 13 Kritikpunkten und dazu passenden Änderungsvorschlägen von den unten aufgeführten Verbänden übermittelt. Daraufhin wurden vom Bundesverband Parkett und Fußbodentechnik Manfred Weber und Ralf Wollenberg, sowie von der Fachgruppe Fliesen und Naturstein im ZDB, Bernd Stahl, zu einer Sitzung des BEB Arbeitskreises „Sachverständige“ am 9. Januar 2024 eingeladen.
Der Tagesordnungspunkt „Besprechung des Hinweisblatt 9.2 mit den Verbänden“ war der letzte Tagungspunkt der Sitzung. Begrüßt wurden die genannten Verbandsvertreter mit den Worten: „Wir haben uns das Hinweisblatt gestern noch einmal angesehen, das ist in Ordnung, wir ändern daran nichts“. Die darauf folgende Diskussion konzentrierte sich wegen der Kürze der noch verfügbaren Zeit auf den Punkt „neue Prüfpflichten“.

Die Verbände kritisieren außerdem: Der BEB hat dann am 24.Januar 2024, ohne Abstimmung mit den unten genannten Verbänden, eine Pressemitteilung herausgegeben. In dieser Pressemitteilung wurde zumindest klargestellt, dass Parkett- und Bodenleger nicht für die Prüfung von Höhenbezugspunkten verantwortlich sind. Auf sämtliche andere Kritikpunkte wurde nicht eingegangen.Zwischenzeitlich sind Fälle bekannt geworden, bei denen Architekten und Planer mit Bezug auf das BEB Hinweisblatt 9.2 von Parkett- und Bodenlegern unberechtigterweise fordern, Höhenbezugspunkte zu prüfen.

Die vier Handwerksverbände halten es für nicht hinnehmbar, dass ein für das bodenlegende Handwerk nicht bedeutender Verband mit derartigen Publikationen Parkett- und Bodenlegern „das Leben auf der Baustelle schwer macht“. Sie fordern daher die Rücknahme des BEB Hinweisblattes 9.2.

Zwischenzeitlich sind Fälle bekannt geworden, bei denen Architekten und Planer mit Bezug auf das BEB Hinweisblatt 9.2 von Parkett- und Bodenlegern unberechtigterweise fordern, Höhenbezugspunkte zu prüfen.

Die vier Handwerksverbände halten es für nicht hinnehmbar, dass ein für das bodenlegende Handwerk nicht bedeutender Verband mit derartigen Publikationen Parkett- und Bodenlegern „das Leben auf der Baustelle schwer macht“. Sie fordern daher die Rücknahme des BEB Hinweisblattes 9.2.

Quelle: FUSSBODENTECHNIK, Fachzeitschrift für Objekteure und Estrich-Fachbetriebe, 23.02.2024

Parkettsachverständige sind sich einig, Belegreife von beschleunigten Zementestrichen

Am am 15.06.2022 war der Deutsche Sachverständigentag in Köln.

Dort waren die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des Parkettlegerhandwerks sowie die Führungsspitzen des Bundesverbands Parkett und Fußbodentechnik anwesend.

Folgendes wurde einstimmig beschlossen.

Die Belegreife von beschleunigten Zementestrichen (Estrich Typ 2) liegt bei 1,8 CM-% für beheizte und 2 CM-% für unbeheizte Estriche.

Der ausführende Handwerker muss vor dem unkalkulierbaren Risiko bei einer Verlegung auf beschleunigten Estrichen, für die vom Estrichleger, Planer, Bauherrn höhere Feuchtewerte ggf. sogar schriftlich bestätigt werden, geschützt werden.

Asbesthaltige Klebstoffreste dürfen nicht lediglich überdeckt oder versiegelt werden

Feststellungsklage erfolglos

Im Rahmen einer Sanierung asbesthaltiger Fußbodenbeläge dürfen nach Entfernung der Bodenbeläge zurückbleibende asbesthaltige Klebstoffreste nicht lediglich überdeckt oder versiegelt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im hier zu entscheidenden Fall sind die Klägerinnen Eigentümerinnen und Verwalterinnen von Wohnungseigentum und beabsichtigen, in den Wohnungen asbesthaltige Bodenplatten zu entfernen und durch andere Beläge zu ersetzen. Eine Entfernung der bei der Demontage des Bodenbelags auf dem Estrich haften bleibenden asbesthaltigen Klebstoffreste wollen die Klägerinnen jedoch nicht veranlassen; diese sollen nach deren Vorstellungen vielmehr dort belassen und versiegelt beziehungsweise verdeckt werden. In dieser Form führten die Klägerinnen Arbeiten in einigen der Wohnungen durch.

Hinweis auf Gefahrstoffverordnung durch Land Nordrhein-Westfalen nach Kenntniserlangung aufgrund anonymer Anzeige

Nachdem das Land Nordrhein-Westfalen durch eine anonyme Anzeige Kenntnis hiervon erhalten hatte, wies es die Klägerinnen darauf hin, dass nach der bei der Sanierung von Asbest-Platten zu beachtenden Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie dem einschlägigen technischen Regelwerk zunächst eine Untersuchung des unter den alten Platten befindlichen Klebers erforderlich sei und Klebstoffreste – sofern deren Asbestfreiheit nicht positiv festgestellt werde – regelmäßig zu entfernen seien.

Überdeckungs- bzw. Versiegelungsarbeiten stellen verbotene Tätigkeit im Sinne der Gefahrstoffordnung dar

Die auf die Feststellung gerichtete Klage, dass die Klägerinnen berechtigt sind, wie von ihnen beabsichtigt vorzugehen, hat das Verwaltungsgericht nunmehr abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die von den Klägerinnen geplanten Überdeckungs- beziehungsweise Versiegelungsarbeiten seien als verbotene Tätigkeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden im Sinne der Gefahrstoffverordnung zu qualifizieren.

Abstrakte Gefährdung von Personen als Verbotsvoraussetzung ausreichend

Dies gelte auch in Ansehung der Tatsache, dass die Klebstoffreste lediglich überdeckt und damit ihrerseits weder verändert noch (weiter) beschädigt werden sollten, denn zwingende Voraussetzung der insofern maßgeblichen Verbotsnorm des § 16 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV sei nicht die tatsächliche Freisetzung von Asbest durch die jeweilige Tätigkeit; ausreichend sei schon der bloße Kontakt zu dem Gefahrstoff. Die hiernach für ein Verbot ausreichende abstrakte Gefährdung von Personen bestehe bereits bei Arbeiten im unmittelbaren Gefährdungsbereich des Gefahrstoffs, wie es beim Einschließen beziehungsweise Überdecken asbesthaltiger Klebstoffreste der Fall sei.

Gefährdungspotential bei Beschichtung oder Überbauung unverändert

Die Versiegelung von asbesthaltigen Klebstoffresten stelle auch keine ausnahmsweise erlaubte Abbruch-, Sanierungs- oder Instandsetzungsarbeit dar. Denn Abbrucharbeiten beträfen nur den Rückbau oder die Entfernung baulicher Anlagen oder Anlagenbestandteile – das Versiegeln beziehungsweise Überdecken asbesthaltigen Klebers stelle aber gerade keine Entfernung desselben dar. Auch auf eine Instandhaltung seien die von den Klägerinnen angedachten Arbeiten nicht gerichtet. Sanierungsarbeiten im Sinne der Gefahrstoffverordnung lägen ebenfalls nicht vor. Das von dem asbesthaltigen Kleber ausgehende Gefährdungspotenzial bleibe bei einer Beschichtung oder Überbauung unverändert bestehen. So sei nicht auszuschließen, dass – etwa infolge denkbarer Veräußerungen der Wohnungen in den Folgejahren – die Existenz der asbesthaltigen Kleberreste nach Versiegelung und Überdeckung mit einem neuen Bodenbelag in Vergessenheit gerate. In der Folge könne es sodann bei späteren Arbeiten an den Gebäuden oder gar deren Abriss zu Gefahren im Sinne einer unbeabsichtigten und unerkannten Freisetzung von Asbestfasern kommen könnte. Das laufe aber auf eine Verlängerung der Problemlage hinaus und widerspreche dem Zweck der Regelungen der Gefahrstoffverordnung.

Quelle: www.kostenlose-urteile.de

Das sollte jeder wissen, der auf dem Boden arbeitet!

Rückvermeisterung unseres Handwerks

Rückkehr zur Meisterpflicht

Rückvermeisterung bedeutet die teilweise Rückgängigmachung der Handwerksreform aus dem Jahr 2004. Entgegen den Prognosen führte die Streichung der Meisterqualifikation in einigen Berufen zu einem Zusammenbrechen des Lehrstellenmarktes. Außerdem zu einer Überflutung mit Teil-/Schein- sowie Selbstständigen aus fremden Gewerken.

Gründe

Wir brauchen die Rückvermeisterung des Parkettlegerhandwerks aus folgenden Gründen:

1. Stetiges Absinken der Ausbildungszahlen.

2. Starkes stetiges Absinken der Meisterausbildungen. Keine Meister heißt keine Ausbilder in der Zukunft.

3. Gefahrgeneigtheit. Parkett wird als Bodenbelag im Wohnungsbau, in öffentlichen Einrichtungen wie Kitas, Schulen und Krankenhäusern eingebaut.

4. Die Schadensträchtigkeit. Nicht ausgebildete Einzelunternehmen ohne Befähigungsnachweis wie z.B. Meisterbrief haben in den letzten Jahren in unserem Handwerk auffällig viele Schäden verursacht. Hiervon berichten alle Sachverständigen. Dabei hat auch die Schwere der Schäden und Mängel drastisch zugenommen.

Darum brauchen wir qualifizierte Fachleute

Parkett hat wesentliche Anforderungen nach der europäischen Bauproduktenverordnung zu erfüllen. Diese wesentlichen Merkmale sind Brandschutz, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz. Außerdem Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung. Weiter der Schallschutz sowie nicht zuletzt eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen.

Insbesondere in der Renovierung sind in den seinerzeit verarbeiteten Bauprodukten Inhaltsstoffe enthalten, die heute als gesundheitsgefährliche Stoffe nach der Gefahrstoffverordnung eingestuft sind. Beim Ausbau dieser Baustoffe ist ein sach- und fachgerechter Umgang von höchster Bedeutung. Im Sinne des Schutzes der Menschen gilt es, derartige Baustoffe zu erkennen und nach dem Ausbau entsprechend zu entsorgen. 

Beispielhaft sind insbesondere PAK-belastete Klebstoffe oder auch asbestfaserhaltige Bodenbeläge genannt.

Genau diese Gefahrgeneigtheit wird jedoch seitens des Wirtschaftsministeriums momentan nicht gesehen! Wir sind aber das Handwerk, welches täglich mit PAK und Asbest in der Renovierung usw. sowie hochchemischen Bauprodukten in Berührung kommt. 

Dem Verbraucherschutz, der im Allgemeinen in Deutschland einen hohen Stellenwert hat, wird man leider in unserem Handwerksberuf aufgrund des Wegfalls des Meisters im Jahre 2004 seitdem nicht mehr gerecht.

Es bleibt nun abzuwarten, ob unsere Politiker den im Jahre 2004 begangen Fehler wieder rückgängig machen. (Die Meisterpflicht war im Jahr 2004 für 53 Gewerke weggefallen).

Die Hoffnung stirbt zu Letzt; vorher aber unser Parkettlegerhandwerk?

Wiedereinführung der Meisterpflicht

Der Bundestag hat am 4. Dezember 2018 die Antworten der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Deutschen Bundestag veröffentlicht.

Hierbei geht es um die Auswirkungen der Handwerksnovelle 2004 (Entfall der Meisterpflicht in vielen Gewerken).

Anlass für die Kleine Anfrage sind die Pläne der Bundesregierung zur Wiedereinführung der Meisterpflicht in zulassungsfreien Gewerken.

In ihrer Antwort zeichnet die Bundesregierung die Entwicklungen für unterschiedliche Handwerkszweige vor und nach der Novelle nach.

Basis hierfür sind Statistiken, Übersichten und vorliegende Forschungsstudien.

Dabei geht sie insbesondere auf wirtschaftliche Kennzahlen, die Bereiche Ausbildung, Löhne und Einkommen sowie soziale Absicherung ein.

Festzustellen sei ab den Jahren 2008 in den zulassungsfreien Gewerken (Anlage B-Gewerke) ein deutlicher Trend in Richtung Kleinstunternehmen.

Dagegen nahm in den Anlage A-Gewerken (mit Meisterzwang) die Zahl der größeren Unternehmen zu.

Insbesondere der Anteil der Soloselbstständigen sei gerade in den zulassungsfreien Handwerken deutlich angestiegen. Dieser liege über dem der Gesamtwirtschaft.

Insgesamt könne als gesichert gelten, dass die Novellierung der Handwerksordnung die Zahl der Unternehmen in den zulassungsfreien Handwerksbereichen erhöht hat.

Gleiches gelte für Markteintritte sowie für Marktaustritte deregulierter Betriebe (Anlage B-Gewerke).

Zudem sei durch den Rückgang der Unternehmensgrößen auch die Ausbildungsleistung im zulassungsfrei gestellten Handwerksbereich gesunken.

Die Parkettleger sind bei der Forderung der Wiedereinführung der Meisterpflicht grundsätzlich einbezogen. Die Entwicklung der Zahl der Betriebe und Beschäftigten ist in der Tabelle auf Seite 36 aufgeführt.

Zu konkreten Reformüberlegungen äußert sich die Bundesregierung nicht. In diesem Zusammenhang verweist sie auf die laufenden Arbeiten der Koalitionsarbeitsgruppe, die mit der Prüfung einer EU-konformen Einführung des Meisterbriefes für einzelne Berufsbilder betraut ist.

Die Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage lesen Sie hier.

Feuchtegrenzwert bei beheizten Calciumsulfat-Estrichen

Der Deutsche Sachverständigentag für Parkett, Fußbodentechnik und Unterböden hat Ende Mai 2017 getagt. Über 170 namhafte Experten aus den deutschsprachigen Ländern haben sich über die jüngsten Entwicklungen im Sachverständigenwesen ausgetauscht, um u.a. einheitliche Standards für die Beurteilung von Fußböden sicherzustellen.

Lesen Sie hier weiter: Pressemitteilung

Antrag zur Wiedereinführung der Meisterpflicht

Im Jahr 2004 fiel im Zusammenhang mit der Novellierung der Handwerksordnung auch im  Parkettlegerhandwerk die Meisterpflicht zur Führung eines Betriebs.

Die Folgen in Bezug auf u.a. die Qualität der Arbeiten sind aus sachverständiger Sicht durchweg negativ. Es ist bis heute ein drastischer Abfall der Qualität von Leistungen zu verzeichnen.

Der Zentralverband Parkett- und Fußbodentechnik sowie seine Innungen haben über Jahre hinweg – im Einklang mit weiteren handwerklichen Spitzenverbänden – die Missstände angemahnt und auf Änderungen gedrungen.

Bisher hat sich die Politik schwer getan, die Forderungen des Handwerks ernsthaft und nachhaltig aufzugreifen. Umso erfreulicher ist es jetzt, dass beim CDU-Parteitag ein Antrag auf Wiedereinführung der Meisterpflicht im Handwerk gestellt wurde. Diesem Antrag wurde mit großer Mehrheit zugestimmt. Eine parteiinterne Arbeitsgruppe wird sich nun des Themas annehmen und Handlungsoptionen prüfen, um dieses Ziel in der neuen Wahlperiode zu erreichen.

Die Problematik betrifft nicht nur Betriebe sondern indirekt auch Endverbraucher. Von daher ist es unverständlich, dass sich nicht auch Parteien anderer Ausrichtung dieses wichtigen Themas annehmen.

Dankenswerterweise werden der Zentralverband und seine Innungen weiterhin gemeinsam mit den handwerklichen Organisationen auf allen Ebenen darauf dringen, dass ihr berechtigtes Anliegen Berücksichtigung findet.

Parkett vs. Designbelag

pik-Information: Parkett- oder Kunststoffboden
Echtholz macht den Unterschied

Parkett ist ein Kassenschlager aus Tradition und was erfolgreich ist, wird gern kopiert. Immer mehr Hersteller von Kunststoffbodenbelägen versuchen, die Echtholzoptik zu imitieren. Und tatsächlich sehen diese „Fakes“ ihrem Vorbild inzwischen häufig zum Verwechseln ähnlich.

Mittlerweile gibt es diese Kunststoffböden, die auch als Design-, LVT- oder Vinylböden bezeichnet werden, mit gezielt eingebrachten unregelmäßigen Farben und Mustern im Holzdekor. Auch die Haptik von gehobelten Parkett wird etwa durch entsprechende Oberflächen nachgeahmt. Aber wer genau hinsieht, bemerkt die Unterschiede. Die durch Holz laufenden Äste, Maserungen und Strukturen entstehen durch das individuelle Wachstum der Bäume über lange Zeiträume hinweg. Sie variieren von Stamm zu Stamm und damit auch von Stab zu Stab im Parkett. Sie können daher von keinem Grafikprogramm künstlich imitiert werden. Noch mehr Individualität bieten die zahlreichen Verlegmuster sowie die möglichen Kombination von verschiedenen Holzarten und Materialien, wie sie bei geklebtem Parkett möglich sind. Anders als Kunststoff lässt sich Holz zudem nachträglich „umfärben“ beziehungsweise anders ölen.

Die gerne unter dem Modewort „Designböden“ zusammengefassten Kunststoff – oder Vinylbodenbeläge bestehen überwiegend aus PVC – einem Material, das aufgrund seines Chlor- und Weichmachergehalts immer wieder kontrovers diskutiert wird. Als Parkett darf laut europäischer Norm dahingegen nur ein Holzfußboden mit einer mindestens 2,5 Millimeter dicken Edelholzdeckschicht bezeichnet werden. Der Vorteil: Parkett ist der einzige Bodenbelag, der sich mehrmals abschleifen und neu versiegeln oder ölen lässt.

Werden die Parkettelemente vollflächig auf den Untergrund geklebt, gelingt dies ganz unkompliziert und gleichmäßig. Der Parkettboden erstrahlt danach wieder wie neu.

Kommt es zu kleineren Schäden, können bei geklebtem Parkett einzelne Elemente problemlos ausgetauscht werden. Die feste Fixierung auf dem Untergrund sorgt für ein angenehmes Gehgefühl und lästige Klappergeräusche beim Begehen können gar nicht erst entstehen. Holz passt seinen Feuchtegehalt der umgebenden Raumluft an, es kann also auf Feuchteschwankungen im Wohnraum reagieren und erhöht das Wohlbefinden der Bewohner. Ein Holzfußboden lebt – ganz anders als das Imitat aus Kunststoff

Fazit: Geklebtes Parkett kann mit der heutigen Designvielfalt von Kunststoffbodenbelägen locker mithalten. In puncto Individualität, Langlebigkeit und Alltagstauglichkeit hat es seinen Mitstreitern aus Kunststoff sogar vieles voraus – ganz zu schweigen von dem guten Gefühl, das ein echter Holzboden über Jahrzehnte hinweg vermittelt.

Unnachahmlich: Jedes Parkett ist ein von der Natur geschaffenes Unikat und kann nicht kopiert werden. Anders als Kunststoffböden lässt sich geklebtes Parkett zudem mehrmals renovieren.

Gutes Lebensgefühl: Parkett ist der „unsichtbare Mitbewohner“ im Haus, den man nicht missen will. Das Holz kann positiv auf das Wohnklima einwirken. Dies geht natürlich nur mit Holz, nicht mit PVC.

Die Initiative pik (www.initiative-pik.de) ist ein Zusammenschluss führender Unterneh- men der Parkett- und bauchemischen Industrie sowie des Fachhandwerks. pik-Mitglie- der sind Bona (www.bona.com), Bostik (www.bostik.de), Jaso (www.jaso.de), Schönox (www.schoenox.de), Stauf (w.stauf.de), Uzin Utz (www.uzin-utz.com), Zentralverband Parkett und Fußbodentechnik (www.zv-parkett.de) und das Parkett Magazin (www.magazinparkett.de).

Meisterunternehmer sind erfolgreicher

Meisterunternehmer sind erfolgreicher

aber: Rückgang an Meistergründungen im zulassungsfreien Handwerk mindert Nachhaltigkeit von Beschäftigung und Ausbildung in diesem Segment.

Handwerksunternehmen im sogenannten „Vollhandwerk“, jenen 42 Berufen, die zur Gründung die Meisterpflicht oder eine vergleichbare Qualifikation des Betriebsgründers voraussetzen, sind deutlich bestandsfester als Betriebe in den sog. zulassungsfreien Gewerken.

67 Prozent der im Jahre 2008 durch Meisterinnen und Meistern in der Handwerksrolle der Handwerkskammer Düsseldorf eingetragenen Firmen existieren auch heute noch. In der Berufsgruppe der 53 zulassungsfreien Handwerksberufe (u.a. Fliesenleger, Raumausstatter, Schuhmacher, Gebäudereiniger oder Buchbinder) behaupten sich Meister ähnlich gut: hier operieren 64 % der Gründer mit Großem Befähigungsnachweis weiterhin am Markt.

„Allerdings gehen in beiden Segmenten die Meistergründungen zurück“, beklagte der Präsident der Kammer, Andreas Ehlert, am Mittwoch vor Journalisten in Düsseldorf. So gründeten in 2008 1281 und damit 269 weniger qualifizierte Handwerker eine Existenz in unternehmerischer Selbstständigkeit in einem der 42 Vollhandwerks-Berufe als noch ein Jahr zuvor; in 2012 waren es nur noch 1171. Noch gravierender der Qualifikationsverfall in den zulassungsfreien Berufen. Landesweit wiesen im Jahr 2013 nur noch 4,7 Prozent der Handwerks-Gründer eine fachlich-kaufmännische Vorqualifikation nach, weniger als die Hälfte von ihnen den Meisterbrief. Vor zehn Jahren waren es immerhin noch doppelt so viele gewesen. Während die jährliche Fluktuation bei Gründungen und Übernahmen durch Meister landesweit in den letzten 10 Jahren stabil bei 15 Prozent liegt, pendelt die Fluktuationsquote im Segment des zulassungsfreien Gewerbe seit 2004, dem Zeitpunkt der Teilöffnung der Handwerksordnung für unqualifizierte Gründer, dagegen um die vierzig Prozent – jährlich.

Präsident Andreas Ehlert stellte die Daten und Analysen zur „Stabilitätsdividende“ der Meisterqualifikation am Mittwoch allerdings noch aus einem anderen Grund der Öffentlichkeit vor. Denn die leicht rückläufige Bereitschaft zu qualifizierter Existenzgründung ist nicht die einzige Sorge der Handwerkskammer auf dem Gebiet des qualifikationsgebundenen Gewerbezugangs. Die Voraussetzungen für unternehmerische Selbstständigkeit in der Wirtschaft – so auch im Vollhandwerk – stehen derzeit auch auf dem Prüfstand der EU-Kommission. Und am Sonntag sind Europawahlen. „Brüssel erkennt in qualifikationsgebundenen Berufszugängen ein Hemmnis für den ungehinderten Marktzutritt von Arbeitslosen“, informierte Ehlert zum Hintergrund der Sonderauswertung, und forderte: „Die Europäische Gemeinschaft hat die bewährte Qualifizierungskultur in Deutschland nicht infrage zu stellen!“

Die stabilsten Firmenneugründungen und -übernahmen kommen gemäß der Strukturanalyse der Daten der Handwerksrolle der HWK übrigens im Lebensmittelhandwerk (Bäcker, Fleischer, Konditoren, Braubetriebe) und im Kraftfahrzeuggewerbe zustande. Aber auch die neu eingetragenen Metall- und Elektrobetriebe in der für den gewerblichen Bedarf tätigen Branchengruppe und die Ausbaugewerbe erwiesen sich als überdurchschnittlich lebensfähig. Dagegen mussten junge Betriebe des Bauhauptgewerbes im Beobachtungszeitraum überproportional häufig die Segel wieder streichen.

Meisterfirmen binden gegenüber Betrieben mit geringer qualifizierten Inhabern außerdem merklich mehr Beschäftigung. Die Handwerkskammer hat dies anhand einer Sonderauswertung für das Jahr der jüngsten Handwerkszählung (2010) für den Wirtschaftssektor NRW-weit berechnet. Danach waren in den 111.530 Unternehmen der Handwerksrolle A (Meisterpflicht oder vergleichbare Qualifikation) rd. siebeneinhalb Beschäftigte je Firma tätig. Die Unternehmen im Handwerkerverzeichnis für die zulassungsfreien Branchen (die allerdings ebenfalls noch einen – kontinuierlich sinkenden – Anteil an meistergeführten Unternehmen enthalten) zählten im Schnitt 6,2 Mitarbeiter – 17 Prozent weniger. Die handwerksähnlich betriebenen Firmen, deren Branchen ausbildungsfrei sind, geben gar nur 1,8 Beschäftigten Arbeit. Die Landesgewerbeförderungsstelle Handwerk hat ferner errechnet, dass Unternehmensneugründungen und Firmenübernahmen durch Jungmeister, die von einem Einmal-Zuschuss des Landes, der „Meistergründungsprämie“ (nicht rückzahlbar, 7.500 €), profitieren, binnen 5 Jahren im Schnitt knapp 5 Arbeitsplätze schaffen. Rund jeder dritte Meister-Gründer erfüllt die Fördervoraussetzungen und erhält die Prämie. Auch hat fast jeder Empfänger dieser Subvention einen Ausbildungsplatz geschaffen.

Stichwort Ausbildungsleistung: Auch hier zeigen sich zwischen dem Meister- und dem Nicht-Meisterhandwerk auf Landesebene beträchtliche Unterschiede. Die sekundärstatistische Analyse der Kammer ermittelte seit 2000 einen (im Wesentlichen demografisch bedingten) Rückgang der Lehrlingszahlen. Während die Zahl der Auszubildenden im meister- bzw. zulassungspflichtigen Handwerk heute immerhin noch 74 Prozent des Niveaus von vor vierzehn Jahren hält, sank die Ausbildungsleistung im zulassungsfreien Bereich auf 65 Prozent.

„Wir benötigen mit Blick auf den Erhalt der Qualifizierungskette und einer ausreichenden Versorgung mit Fachkräften, Meistern und qualifizierten Gründern gerade auch in den von der Politik zulassungsfrei gestellten Handwerksberufen eine konzertierte, nachhaltige Aufklärungskampagne und Werbeoffensive im Rahmen der Gründungsoffensive NRW – gemeinsam mit dem Schul- und dem Wirtschaftsministerium“, folgerte Ehlert aus der Gesamtentwicklung im handwerklichen Gründungssektor.